Online-Streitbeilegung

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und Verkaufskontakte (Kaufanträge oder Kaufverträge) unserer Handelswaren, soweit nicht Abweichungen festgelegt wurden, die zumindest in der Auftragsbestätigung festgehalten sein müssen.
    2. Der Käufer hat sich vor Inbetriebnahme und vor einer Verwendung der gelieferten Ware mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstigen ihm zur Verfügung gestellten Informationen des Verkäufers (über die Verwendungsmöglichkeiten des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risiken) vertraut zu machen. Gefahrenhinweise des Verkäufers wird der Käufer genau beachten.
  2. Preise
    1. Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab unserem Auslieferungslager EU, inkl. Versandkosten. Preisänderungen zwischen Bestellung und Lieferung wegen Änderung unserer Einstandspreise, Zölle, Frachtkosten und sonstiger Unkosten innerhalb dieses Zeitraumes behalten wir uns vor. Zur Berechnung gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Preise.
  3. Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Lieferwert bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungstermines und bei Übernahmeverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen anzurechnen, deren Höhe mindestens den bankmäßigen Debetzinsen entsprechen. Bei Vertragsstornierung durch den Käufer ist der Lieferer bei Annahme des Stornos berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 10% Stornogebühr zu fordern.
    2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenforderungen sowie die Aufrechnung von solchen ist ausgeschlossen.
    3. Grundsätzlich werden Zahlungen unserer Kunden zuerst auf Zinsen und auf die älteste Forderung angerechnet. Die Anrechnung auf den ältesten Schuldsaldo erfolgt auch dann, wenn trotz ausdrücklichem Hinweis des Kunden mit der Zahlung eine bestimmte Rechnung jüngeren Datums abgedeckt werden soll.
  4. Lieferung (Lieferfrist, Lieferzeit)
    1. Lieferung freibleibend nach Maßgabe der Liefermöglichkeiten.
    2. Wir behalten uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten, für den Fall, dass uns nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche die entstehende Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
    3. Die Kosten für erfolglose Zustellungen/Rückholungen (Paket nicht abholbereit, Kunde nicht angetroffen) werden an den Kunden weiterberechnet.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gültigen Kaufpreises und aller Nebenforderungen unser Eigentum.
    2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
    3. Soweit der Käufer unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußert, tritt er uns schon jetzt alle aus solchen Geschäften entstehenden Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte sicherheitshalber unwiderruflich ab. Auf Verlangen hat der Käufer uns seinen Schuldner und alle zur Geltendmachung unseres Anspruches notwendigen Angaben mitzuteilen und seinem Schuldner die unwiderrufliche Forderungsabtretung bekannt zu geben. Unser Käufer ist zu Einbeziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf für uns berechtigt und verpflichtet, solange wir von dem uns zustehenden Recht der direkten Einhebung keinen Gebrauch machen.
    4. Der Eigentumsvorbehalt kann am Kaufgegenstand oder in anderer Weise vom Lieferer kenntlich gemacht werden.
    5. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand bis zu vollständigen Bezahlung auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Soferne der Besteller die Versicherung des Liefergegenstandes nachweislich selbst abgeschlossen hat, ist diese dem Lieferer bis zur vollständigen Zahlung zu vinkulieren.
  6. Garantie
    1. Es gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Reifenherstellers.
  7. Schadenersatz
    1. Für Schäden am Gegenstand der Lieferung oder Leistung selbst haftet der Verkäufer nur bei grobem Verschulden. Für Mangelfolgeschäden des Käufers haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer die Betriebsanleitung und die sonstigen ihm zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendung der gelieferten Produkte und deren Gefahren nicht genau beachtet hat. Unternehmern gegenüber wird darüber hinaus die produkthaftungsgesetzliche Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden an Sachen überhaupt ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die produkthaftungsgesetzliche Haftung für Sachschäden eines Käufers, der Verbraucher, ist und für Personenschäden. Im übrigen hat der Verkäufer für jede Art von Mangelfolgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns nur dann einzustehen, wenn er die Schäden des Käufers grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Der Käufer hat den Verkäufer bei Eintritt eines Mangelfolgeschadens unverzüglich über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte im einzelnen schriftlich zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache in geeigneter Weise zu unterstützen. Gibt der Käufer das vom Verkäufer gelieferte Produkt an einen Dritten weiter, der Unternehmer ist, so hat der Käufer dem Unternehmer gegenüber die produkthaftungsgesetzliche Haftung für Sachschäden auszuschließen und diesem die Pflicht zur Freizeichnung von Sachschäden im Verhältnis zu Unternehmern und zu einer Überbindung dieser Pflicht auf seinen Rechtsnachfolger in der Verbraucherkette aufzulegen; dies unabhängig davon, ob der Käufer nach der Vereinbarung mit dem Verkäufer zur Weitergabe des Produkts berechtigt ist oder nicht. Verletzt der Käufer diese Pflicht, so hat er den Verkäufer in Bezug auf alle Produkthaftungsansprüche wegen Sachschäden eines Unternehmers schad- und klaglos zu halten. Der Verkäufer haftet ausschließlich und im vorgenannten Umfang für solche Produkte, die von ihm importiert und in den Verkehr gebracht wurden.
  8. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lieferers als vereinbart. Der Lieferer hat die Wahl am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
    2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist für Lieferung und Zahlung der Hauptsitz des Verkäufers Erfüllungsort.
  9. Auslegungsregel
    1. Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.